Auch für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt – wie für die Direkte Bundessteuer – der Grundsatz, dass die juristische Person dort Steuern zahlen muss, wo sie ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat oder auf Grund bestimmter Tatbestände als wirtschaftlich zugehörig zu betrachten ist.
Fast alle Kantone und Gemeinden sehen für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine Steuer vom Reingewinn sowie eine Steuer vom einbezahlten Grund- oder Stammkapital und den Reserven vor.
Die Steuer wird für jede Steuerperiode veranlagt. Die Steuerperiode entspricht dem Geschäftsjahr.
Die Steuer vom Reingewinn wird am häufigsten mit einem proportionalen Steuersatz (fester Steuersatz) festgelegt. Der in Prozenten ausgedrückte Steuersatz richtet sich manchmal nach der Ertragsintensität oder Rendite (Verhältnis Gewinn zu Kapital und Reserven):
proportionaler Steuersatz (fester Steuersatz): ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VD, GE und JU; im Weiteren FR und NE, wo der Tarif für die Gewinne bis zu einem bestimmten Betrag (50’000 bzw. 40’000 Franken) progressiv ausgestaltet ist.
Gemischtes System, bei dem zwei oder drei Sätze kombiniert werden nach Ertragsintensität oder Höhe des Gewinns: BE, ZG, SO, BS, BL, AG und VS.
Die in Promille ausgedrückte Steuer vom Kapital ist in beinahe allen Kantonen proportional. In den Kantonen GR und VS hingegen ist der Tarif leicht progressiv (Doppelsteuersatz).