Verringerung Eigenmietwert bei Unternutzung

Verringerung Eigenmietwert bei Unternutzung

Sind die Kinder ausgezogen, wird Platz frei. Auch nach dem Tod eines Partners oder nach einer Scheidung. Der Eigenmietwert kann nun proportional um das nicht genutzte Zimmer verringert werden, ein Zimmer mit mehr als 30 Quadratmetern Fläche gilt sogar als zwei Räume. Nebenräume, Bad und Küche gelten bei Ein­fa­mi­lien­häu­sern als zwei Räume, bei Eigentumswohnungen als ein Raum. Allerdings dürfen solche freien Räume nicht mehr genutzt werden.


Liegenschaften: Unterhalt bei Wohneigentum

Die Unterhaltskosten bei Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern übersteigen rasch einmal den Pauschalabzug. Viele abzugsfähige Kosten sind selbst Veranlagungsbeamten nicht immer geläufig. So etwa die Gebühren für Wasserzähler, die Kosten für Heizungsservice-Abonnemente oder der Aufwand für die Erstellung von Heizkostenabrechnungen. Die Behörde streicht dann oft den ganzen Abzug und lässt nur den Pauschalabzug zu. Dagegen kann man Einsprache einlegen.

Was im Kanton Zürich an Unterhaltskosten für Liegenschaften abziehbar ist finden Sie unter: Zum Kantonalen Steueramt Zürich


Weltweites Vermögen / Weltweites Einkommen

Es besteht grundsätzlich die Pflicht das weltweite Vermögen sowie das weltweit erzielte Einkommen zu deklarieren, denn zumindest zur Bestimmung des jeweiligen Steuersatzes werden diese Faktoren auch in der Schweiz benötigt.

In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass z.B. im Ausland gelegene Häuser und Eigentumswohnungen in der schweizerischen Steuerdeklaration nicht angegeben werden. In den meisten Fällen geschieht dies wohl aus Unkenntnis über die entsprechende Deklarationspflicht bzw. aufgrund von Fehlinformationen.

Gleiches gilt für ausländische Depots und den daraus erzielten Zinsen und Dividenden. In den Fällen liegt das Besteuerungsrecht je nach Doppelbesteuerunsabkommen oftmals (sofern DBA vorhanden) beim Ansässigkeitsstaat, welcher bei in der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtigen oft die Schweiz ist. Dies, obwohl vielfach bereits ausländische Quellensteuern vor Auszahlung zB der Dividenden im ausländischen Staat einbehalten wurden.

Zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind hier die Anrechungsverfahren im Ansässigkeitsstaat und die Rückerstattungsverfahren in den ausländischen Staaten (Quellenstaaten) zu beachten.