WANN kann es zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung eines Schweizer Unternehmers in Deutschland kommen?

Es gibt im Wesentlichen folgende Möglichkeiten, bei denen Sie mit dem deutschen Umsatzsteuerrecht in Berührung kommen können:

  • Sie handeln mit Waren (Fertigprodukten)
  • Sie liefern ein Produkt betriebsbereit zu Ihrem deutschen Kunden (Werklieferung)
  • Sie erbringen sonstige Leistungen in Deutschland (keine ausschliesslichen Warenlieferungen)
  • Sie kaufen in Deutschland Waren oder Dienstleistungen ein und zahlen auf den Kaufpreis deutsche Umsatzsteuer (VORSTEUERVERGÜTUNG)

In allen Fällen ist für die Frage, ob ein Fall der deutschen Umsatzbesteuerung vor­liegt, zu klären, wo der Ort liegt, an dem ein Umsatz ausgeführt wurde.


WIE erfolgt die umsatzsteuerliche Registrierung eines Schweizer Unternehmers in Deutschland?

Da es in Deutschland zwei Steuernummern gibt (Steuernummer unter der der Steuer­pflich­tige bei seinem zuständigen Finanzamt geführt wird und die Um­satz­steuer­iden­ti­fi­ka­tions­num­mer, mit der der Steuerpflichtige am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen kann) sieht der zeitliche Ablauf für die Re­gist­rie­rung wie folgt aus:

Beantragung einer Deutschen Steuernummer für Schweizer Unternehmen beim Fi­nanz­amt Konstanz
Beantragung einer Deutschen UID-Nr. beim Bundeszentralamt für Steuern, Aus­sen­stel­le, Saarlouis – notwendig für den grenzüberschreitenden Warenverkehr – Die Re­gist­rie­rung einer Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID) in Deutschland kann ohne Deutschen Steuervertreter erfolgen.


WELCHE Pflichten ergeben sich aufgrund der umsatzsteuerlichen Registrierung eines Schweizer Unternehmers in Deutschland?

  • Umsatzsteuer Voranmeldung (monatlich/quartalsweise) beim Finanzamt Konstanz
  • Zusammenfassende Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern, Saarlouis
  • Jährliche Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt Konstanz

Gerne unterstützen wir Sie bei der Registrierung einer Deutschen Steuernummer und UID-Nr., der formellen Einhaltung bezüglich Rechnungsstellung/Buchführung und der regelmässigen Deklaration gegenüber dem Finanzamt Konstanz und dem Bu­ndes­zent­ral­amt für Steuern in Saarlouis.


Schweizeriches Steuersystem für Gewinn und Kapitalsteuer

Auch für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt – wie für die Direkte Bundessteuer – der Grundsatz, dass die juristische Person dort Steuern zahlen muss, wo sie ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung hat oder auf Grund bestimmter Tatbestände als wirtschaftlich zugehörig zu betrachten ist.

Fast alle Kantone und Gemeinden sehen für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine Steuer vom Reingewinn sowie eine Steuer vom einbezahlten Grund- oder Stammkapital und den Reserven vor.

Die Steuer wird für jede Steuerperiode veranlagt. Die Steuerperiode entspricht dem Geschäftsjahr.

Die Steuer vom Reingewinn wird am häufigsten mit einem proportionalen Steuersatz (fester Steuersatz) festgelegt. Der in Prozenten ausgedrückte Steuersatz richtet sich manchmal nach der Ertragsintensität oder Rendite (Verhältnis Gewinn zu Kapital und Reserven):

proportionaler Steuersatz (fester Steuersatz): ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VD, GE und JU; im Weiteren FR und NE, wo der Tarif für die Gewinne bis zu einem bestimmten Betrag (50’000 bzw. 40’000 Franken) progressiv ausgestaltet ist.

Gemischtes System, bei dem zwei oder drei Sätze kombiniert werden nach Ertragsintensität oder Höhe des Gewinns: BE, ZG, SO, BS, BL, AG und VS.

Die in Promille ausgedrückte Steuer vom Kapital ist in beinahe allen Kantonen proportional. In den Kantonen GR und VS hingegen ist der Tarif leicht progressiv (Doppelsteuersatz).


Steuer sparen durch Vorsorge: Einzahlung Säule 3a

Die Einzahlung auf ein Säule 3a Konto (Bei einer Bank oder Versicherung) kann direkt dem Einkommen abgezogen werden. Einziger Nachteil: Das Geld ist gesperrt und kann nur aus folgenden Gründen bezogen werden:

  • Erreichen des AHV-Alters
  • Erwerb von Wohneigentum
  • Eintritt in die Selbstständigkeit
  • Auswanderung ins Ausland
  • Tod des Vorsorgenehmer
  • Bezug einer Invalidenrente
  • Freiwilliger Einkauf in die 2. Säule